FAQ Selbständigkeit in der Insolvenz und Freigabe

Heiko Graß • Apr. 23, 2024

FAQ zur sog. "Freigabe" in der Insolvenz und Darlegung der Rechte und Pflichten

1. Insolvenz und weiter selbstständig, geht das?

Auch wenn man einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit als natürliche Person nachgeht (Einzelfirma), ist eine Insolvenz nicht zwingend das Ende der bisherigen Geschäftstätigkeit. Diese kann grundsätzlich fortgeführt werden, wenn der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 35 InsO abgibt. Dort heißt es in Abs. 2:

 

Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. [Anmerkung: sog. "FREIGABEERKLÄRUNG"]. § 295a gilt entsprechend. 

 

Ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofes v. 12.10.2023 (IX ZR 162/22) erörtert dieses Thema neu in anderem Licht. Daher nun ein paar Antworten auf grundlegende Fragen: 

 

2. Was bedeutet Freigabe?

Der Insolvenzverwalter kann, muss aber nicht, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die "FREIGABE" der selbständigen Tätigkeit erklären. Damit werden die Schulden, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden und die damit Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO sind, von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn diese am Ende der 3 Jahre erteilt wird. Die Freigabe hat für den Insolvenzverwalter den Vorteil, dass er keine Masseverbindlichkeiten begründet. Das Risiko neuer Schulden trägt also der Schuldner, der wirtschaftlich als Selbstständiger weitermacht.

 

Das Betriebsvermögen (z.B. Betriebsausstattung, Fahrzeuge, Werkzeuge, Mietverträge etc.) wird dann von der Insolvenz, soweit der Schuldner dies für sich für die Fortführung benötigt, nicht erfasst und der Schuldner kann damit weiterarbeiten. Er hat dann aber auch die neu beginnenden laufenden Kosten wieder zu tragen, wie Miete, Steuern, Löhne etc. Und das birgt – wie oben schon angesprochen – natürlich die Gefahr, dass ein vor der Insolvenz nicht rentabel arbeitender Betrieb zu neuen Schulden führt, für die es dann keine Restschuldbefreiung in den nächsten 11 Jahren gibt, sogar ein neues Insolvenzverfahren in Gang setzen kann, dies dann ohne Restschuldbefreiungsmöglichkeit.

 

3. Welche Pflichten entstehen durch die Freigabe? 

§ 295 a InsO gilt entsprechend (§ 35 Abs. 2 S. 2 InsO). Hier der Gesetzeswortlaut des § 295 a Abs. 1 InsO:

 

Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

 

3.1    Was bedeutet: Zahlungen zu leisten, als wenn er ein

angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre?

 

Zunächst -und das ist ganz wichtig: Es ist nicht der Gewinn der Tätigkeit maßgeblich, sondern ein fiktives Einkommen, das der Schuldner erzielen könnte, wenn er Arbeitnehmer wäre:

 

Der Schuldner hat also zunächst die Pflicht, dem Insolvenzverwalter die Parameter mitzuteilen, dass er und die Gläubiger das fiktive Arbeitseinkommen bestimmen können. Das wären Informationen zu Ausbildung, beruflichem Werdegang.

 

Beispiel: Ein ausgebildeter Koch mit Meisterabschluss Ende 30 macht sich mit einem Bistro selbständig. In der Corona Krise kommt es zu Schulden, die er nicht mehr begleichen kann und er meldet Insolvenz mit Restschuldbefreiungsantrag an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe des Bistrobetriebes. 

Wäre er in einem Restaurant angestellt tätig, so würde er ca. 2.800 € brutto  monatlich verdienen können (Quelle: https://service.destatis.de oder https://www.gehaltsvergleich.com). Netto würde dies 1.900 € bei ihm entsprechen. Bei 1.900 € ohne Unterhaltsberechtigte müsste er im Insolvenzverfahren monatlich 348,80 € (Stand 01/24) an den Insolvenzverwalter zahlen. 

 

Diesen Betrag kann der Schuldner monatlich zahlen oder jährlich, dann aber jeweils spätestens zum 31.01 eines jeden Jahres, bis die 3 Jahre um sind.

 

3.2     Was gilt, wenn der Gewinn nicht ausreicht, die Zahlungen zu

erbringen?

 

Reicht der Gewinn aus der Tätigkeit nicht, dann muss der Schuldner zunächst dem Insolvenzverwalter über seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft geben.

 

Weiter muss er sich zumindest um ein Arbeitsverhältnis bemühen und in ein solches bei Möglichkeit wechseln. Er ist sozusagen verpflichtet, die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erreichen und dabei mitzuwirken. Zudem hat er eine Erwerbsobliegenheit nach § 287 a InsO. Er darf also nicht untätig sein, wenn er arbeitsfähig ist und sich nicht der Kindererziehung widmet (in der Regel ist es zulässig, sich um die Kindererziehung zu kümmern bei Kindern im Alter bis 3 Jahre, danach ist zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar) oder verrentet ist.

 

Die Rechtsprechung, die vor Einführung des § 287 a InsO ergangen ist (BGH ZVI 2013,346; ZVI 2014,268), ist meines Erachtens nach nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Zuvor gab es im laufenden Insolvenzverfahren keine Erwerbsobliegenheit sondern diese nur in der Wohlverhaltenszeit. Daher entschied der BGH, dass deswegen der Schuldner bei zu geringem Gewinn keine Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten müsse. Nun gibt es aber mit § 287 a InsO die Erwerbsobliegenheit auch im eigentlichen Insolvenzverfahren, so dass die vorherige bequeme Lage nicht mehr gilt und dem Schuldner zwar eine Überlegungszeit zuzubilligen ist, die aber nicht zu lange dauern darf. Es besteht die Gefahr, dass der Schuldner seine Pflichten verletzt und ein Gläubiger einen Restschuldbefreiungsversagungsantrag stellen kann,             § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO. Damit ist dann das Ziel der Insolvenz, nämlich Restschuldbefreiung zu erhalten, nicht mehr zu erreichen.

 

4.   Was gilt, wenn ich nicht verpflichtet bin zu arbeiten (z.B. krank oder Rentner bin)?

 

Im schon erwähnten Urteil des BGH v. 12.10.2023 (IX ZR 162/22) stellt das Gericht klar, dass derjenige, der zwar nicht mehr verpflichtet ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, es aber trotzdem als Selbständiger tut, Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten muss, wie wenn er Überstunden machen würde. Nach § 850 a ZPO ist dann die Hälfte zu zahlen.

Also wer Rente bezieht, darf insolvenzrechtlich weiter wirtschaftlich selbstständig tätig sein, muss aber trotzdem das fiktive Einkommen -wenn auch mit der Privilegierung nach § 850 a ZPO analog- an den Insolvenzverwalter zahlen, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.

 

5.   Gibt es die Möglichkeit das „fiktive Einkommen“ durch das Gericht bestimmen zu lassen?

 

Ja, nach § 295 a Abs. 2 InsO kann der Schuldner einen Antrag stellen, dass das Gericht das zu erzielende fiktive monatliche Bruttoeinkommen durch Beschluss festsetzt. Dazu muss der Schuldner alle wesentlichen Faktoren, wie Ausbildung, Werdegang und Vergleichsgehälter dem Gericht gegenüber glaubhaft machen. Aus dem Bruttoeinkommen muss der Schuldner dann selbst sein fiktives Nettoeinkommen und den pfändbaren Betrag ermitteln. Dazu existieren Brutto-Nettorechner und die Pfändungstabelle im Internet.

 

6.   Was gilt in der Wohlverhaltenszeit?

 

Hier gilt alles, was oben erläutert wurde ebenfalls. Nun aber nicht über den Verweis nach § 35 Abs.2 InsO entsprechend, sondern unmittelbar, also nach § 295 a InsO.

 

 

©Heiko Graß

Rechtsanwalt und Mediator

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Nonnenmacher Rechtsanwälte PartGmbB, Wendstr.17, 76185 Karlsruhe


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von Heiko Graß, Stefan Neumann, Samuel Grether 26 Jan., 2024
Am 1. Januar 2024 traten die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in einer tiefgreifenden und umfangreichen Reform das Personengesellschaftsrecht grundlegend überarbeitet. Mehr als 140 Gesetze und Verordnungen werden durch das MoPeG geändert. Das neue Recht ist nicht nur bei der Neugründung von Personengesellschaften zu berücksichtigen, auch alle bestehenden Personengesellschaften müssen prüfen, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages, eine Änderung der Gesellschaftsform oder sonstige Maßnahmen erforderlich machen. Eine erste Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Personengesellschaftsrecht finden Sie unter nachfolgendem Link: FAQ´s zum MoPeG Für eine Individuelle Beratung stehen Ihnen alle im Gesellschaftsrecht tätigen Anwälte von Nonnenmacher Rechtsanwälte und Steuerberater gerne zur Verfügung!
von Peter Sennekamp 08 Jan., 2024
Mit dem Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. vom 24.11.2023, Nr. 20, S. 422 f.) sind für Baden-Württemberg einige wichtige Neuerungen in baurechtlichen Verfahren vorgenommen worden. Die wichtigsten Neuerungen sind dabei folgende: 1. Einreichung der Bauvorlagen für Baugenehmigungsverfahren und Kenntnisgabeverfahren nunmehr in elektronischer Form und nicht mehr bei der Gemeinde, sondern bei der Baurechtsbehörde § 53 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg bestimmt nun, dass alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei der (unteren) Baurechtsbehörde einzureichen sind. Baurechtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden in der Regel das zuständige Landratsamt oder die große Kreisstadt/Verwaltungsgemeinschaft, bei Stadtkreisen hingegen immer die Gemeinde selbst. In Ausnahmefällen können aber auch kleinere kreisangehörige Gemeinden selbst Baurechtsbehörde sein. Ein Verzeichnis über die unteren Baurechtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand 05/2023) finden Sie hier. Die Baurechtsbehörde stellt die nach Satz 1 bis 3 eingereichten Anträge und Bauvorlagen nunmehr unverzüglich der betroffenen Gemeinde bereit. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen und auch Bauvoranfragen nach § 57 LBO sind elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Ab 1. Januar 2025 soll eine Einreichung in Papierform dann gänzlich ausgeschlossen sein. 2. Weitestgehender Wegfall von Angrenzerbenachrichtigung und Einwendungsverfahren Eine der wesentlichen Neuerungen besteht im weitestgehenden Wegfall des Angrenzerbenachrichtigungverfahrens. Darüber hinaus sind Einwendungen nunmehr elektronisch in Textform oder zur Niederschrift zu erheben. a. Bisherige Rechtslage Nach bisheriger Rechtslage wurden die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben informiert und konnten sodann in der Regel innerhalb von 4 Wochen bzw. 2 Wochen bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren Einwendungen erheben. Taten sie dies nicht, waren sie in der Regel mit allen Einwendungen ausgeschlossen, welche nicht rechtzeitig vorgebracht wurden (sog. materielle Präklusion). Die Benachrichtigung war nur bei solchen Angrenzern nicht erforderlich, die entweder eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt wurden. Die Gemeinde konnte auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist benachrichtigen. b. Neue Rechtslage Nach § 55 Abs. 1 LBO n.F. sollen die Angrenzer über Bauvorhaben neuerdings nur noch in Baugenehmigungsverfahren und nur noch dann informiert werden, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die zumindest auch dem Schutz des betroffenen Nachbarn dient. Dies ist allerdings in der Praxis meist nicht der Fall. Nur in diesen Fällen wird nunmehr der Angrenzer innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen durch die Gemeinde informiert. Einwendungen sind nunmehr gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. In der Praxis bedeutet dies, dass auch die unmittelbaren Angrenzer künftig nur noch in Ausnahmefällen von der Gemeinde über Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück informiert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren sie selbst betreffenden schützenswerten Rechten gänzlich eingeschränkt werden. Vielmehr steht allen Angrenzern und Nachbarn, welche meinen, in ihren Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen, sie können gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Anfechtungsklage erheben. Allerdings wird das Vorgehen dadurch erschwert, als der Nachbar von dem Baugenehmigungsverfahren unter umständen erst bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar erst bei Baubeginn erfährt und somit in der Regel erst sehr viel später die Möglichkeit erhält, seine Rechte zu überprüfen und ggf. wahrzunehmen. Darüber hinaus entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, so dass der Bauherr auch vor Bestandskraft der Baugenehmigung bereits mit dem Bau beginnen darf. Will man dies verhindern, muss zudem ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht gestellt werden. 3. Erteilung der Baugenehmigung in Schriftform oder elektronischer Form, Zustellung an Angrenzer § 58 Abs. 1 Satz 3 LBO sieht nunmehr vor, dass die Baugenehmigung auch in Textform gem. § 126 b BGB erteilt werden kann. Die Erteilung der Baugenehmigung in Schriftform - wie bislang - ist nicht mehr verpflichtend. Baurechtliche Entscheidungen sollen künftig elektronisch bekannt gegeben werden können. Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können. Die Zustellung der Baugenehmigung an Angrenzer erfolgt nur noch dann, wenn diese Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren erhoben und diesen nicht entsprochen wurde oder wenn deren öffentlich- rechtlich geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben berührt sein können. Es ist daher durchaus denkbar, dass in vielen Fällen die Angrenzer künftig erst durch den Baubeginn erfahren, dass eine Baugenehmigung erteilt wurde. Für weitere Beratung und Vertretung auf diesem Gebiet stehen Ihnen die auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte von Nonnenmacher Rechtsanwälte gerne zur Verfügung!
von Stefan Neumann 27 Dez., 2023
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) sowie Haus & Grund informieren: Aktenzeichen für Verfahren in Berlin und Rheinland-Pfalz liegen vor. Hintergrund: Der BdSt und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das BVerfG ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden schon die ersten von beiden Verbänden begleiteten Klagen eingereicht. Jetzt liegen die Aktenzeichen vor: 3 K 3142/23 beim FG Berlin-Brandenburg bzw. 4 K 1205/23 beim FG Rheinland-Pfalz. Damit können Eigentümer, die gegen ihren Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt haben, nun das Ruhen des Verfahrens beantragen. Hierzu führt der BdSt weiter aus: Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert hat, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben. BdSt-Präsident Reiner Holznagel und Haus & Grund-Präsident Dr. Kai H. Warnecke halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und unterstützen das Ziel, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Im Rahmen der Klagen wird das Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof, das beide Verbände in Auftrag gegeben hatten, zur Begründung eingebracht. Der Verfassungsrechtler war zu dem Ergebnis gekommen: Das Grundsteuergesetz des Bundes ist verfassungswidrig! Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte beeinflussen die Werte der Grundstücke deutlich. Mit ihren Musterklagen lassen beide Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist. Eigentümer können sich auf diese Musterklagen berufen und Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in der Musterklage offen. Quelle: BdSt, Pressemitteilung v. 11.12.2023 (il) Mit freundlichen Grüßen Stefan Neumann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
von Stefan Neumann 27 Dez., 2023
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) treten zum 1.1.2024 umfangreiche Neuregelungen im Personengesellschaftsrecht in Kraft. Der Gesetzgeber hält jedoch ausdrücklich am Grundsatz der Selbstorganschaft fest. Darüber hinaus wird es auch zukünftig keine Einpersonengesellschaft geben und eine Personengesellschaft wird weiterhin keine eigenen Anteile halten können. 1. Gesellschaftsregister und Sitzwahlrecht Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR. Die rechtsfähige GbR kann sich - grundsätzlich freiwillig - in ein Register eintragen lassen. Teilweise ergeben sich jedoch aus anderen rechtlichen Zusammenhängen faktische Eintragungspflichten. Die eingetragene GbR (eGbR) muss auf ihre Eintragung durch einen Rechtsformzusatz hinweisen. Ein Anreiz für die Eintragung in das Handelsregister kann das damit verbundene Wahlrecht des Sitzes der eGbR sein. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter damit die Möglichkeit, einen Vertragssitz und einen davon abweichenden Verwaltungssitz, der auch im Ausland liegen kann, zu bestimmen. 2. Haftung und Ausscheiden von Gesellschaftern Der bisherige gesetzliche Haftungsmaßstab in der GbR, die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 708 BGB), wird aufgegeben, insbesondere weil die Rechtsprechung längst eigene Haftungsmaßstäbe entwickelt hat. Künftig gilt in der GbR der strengere Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB. Außerdem wird statt der Auflösung der GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters zum Regelfall. Die neuen Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters finden sich in § 712 ff. BGB n.F. Der Bestand der GbR wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr berührt, das Ausscheiden wird also anstelle der Auflösung zum gesetzlichen Regelfall. Der neue § 712a BGB regelt darüber hinaus ausdrücklich, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlischt, wenn nur noch ein Gesellschafter vorhanden ist und das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen übergeht. Mit freundlichen Grüßen Stefan Neumann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Polizeirecht, Ordnungsamt Recht, Ordnungsämter, öffentliches Recht
von Christian Thome 28 Nov., 2023
Rechtsanwalt Christian Thome gibt Einblick in seine jüngst erschienene Veröffentlichung des Handbuchs für Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden Baden Württemberg. Werfen Sie ein Blick in das Inhaltsverzeichnis und laden Sie die Leseprobe des Buches hier direkt herunter.
Mindestlohn steigt zum 01.01.2024
von Julian Legeland 24 Nov., 2023
Wir möchten Sie darüber informieren, dass zum 1. Januar 2024 der Mindestlohn von derzeit 12,00 € auf 12,41 € pro Stunde ansteigt. Zu beachten ist dabei, dass der Mindestlohn auch für sogenannte „Minijobs“, also geringfügige Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als die sog. Minijob-Verdienstgrenze betragen darf. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt daher auch die Verdienstgrenze bei der Minijob-Verdienstgrenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520,00 € auf 538,00 € monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456,00 € . Ist bei Minijobs eine vertraglich feste Arbeitsstundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart, muss von Ihnen geprüft werden, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des genannten Grenzbetrags bleiben. Laden Sie sich für Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die aktuelle Version unserer Personalfragebögen und Befreiungsanträge für die Deutsche Rentenversicherung gleich hier auf unserer Webseite herunter und bleiben Sie informiert. Es grüßt Sie herzlich Julian Legeland (M.A.) Steuerberater
von Christian Thome 20 Nov., 2023
Mandanten fragen uns häufig, ob es bei Vorliegen einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung sinnvoll ist, noch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erheben. Viele machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Im Jahr 2022 verzeichnete das Bundesverfassungsgericht zwar einen im Vorjahresvergleich leichten Rückgang der neu eingehenden Verfahren. Im Verfahrensregister wurden aber immer noch knapp 5.000 Neueingänge erfasst. Mit einem unverändert hohen Anteil von 95 % stellen die Verfassungsbeschwerden weiterhin den größten Teil dieser Neueingänge dar, wie sich dem aktuellen Jahresbericht des Bundesverfassungsgerichts für das Jahr 2022 auf S. 48 entnehmen lässt. Auf den ersten Blick erscheint der „Gang nach Karlsruhe“ ohne großes Risiko, weil gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz „jedermann“ – d.h. ohne anwaltliche Vertretung – eine Verfassungsbeschwerde erheben kann und hierfür auch keine Gerichtskosten anfallen.  Dauer und Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden Die anfängliche Überzeugung wird jedoch mit einem Blick auf die Dauer und die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden schnell getrübt. Für das Bundesverfassungsgericht gibt es zudem keine gesetzlichen Vorgaben über die Dauer der Verfahren oder deren Priorisierung bei der Bearbeitung. Auch die hohen rechtlichen Hürden trüben die anfängliche Euphorie: Verfassungsbeschwerden bedürfen der Annahme zur Entscheidung (§ 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG). In den allermeisten Fällen entscheidet hierüber eine Kammer (bestehend aus drei Richtern). Die Beschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder, wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist. In der Praxis führt dies in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle zu einer Ablehnung der Verfassungsbeschwerde durch einen Nichtannahmebeschluss. Ursachen für die lange Verfahrensdauer und niedrige Erfolgsaussichten Diese – auf den ersten Blick sehr ernüchternden – Umstände haben insbesondere folgende Ursachen: Die hohen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 Grundgesetz enthaltenen Rechte verletzt zu sein. In aller Regel wenden sich Bürger gegen Gerichtsentscheidungen. In der Praxis gibt es hier sehr viele Fälle, in denen (häufig vorschnell) eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Dies führt zu einer hohen Auslastung des Bundesverfassungsgerichts und zu einer langen Verfahrensdauer. Es kommen hohe Zulässigkeitsvoraussetzungen hinzu: Grundsätzlich können mit der Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen nur eigene Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden. Der Rechtsweg muss erschöpft sein, denn die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär. Praktisch bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche getan haben muss, dass die Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Instanzenzug beseitigt wird. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher insbesondere alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde usw.) genutzt worden sein. Der Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts ist auf verfassungsrechtliche Verstöße begrenzt. Es ist keine sog. „Superrevisionsinstanz“, welche gerichtliche Entscheidungen unter allen denkbaren Gesichtspunkten umfassend auf Richtigkeit prüft. Vor allem die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts wird (im Unterschied zu den Fachgerichten) grundsätzlich nicht geprüft. Dieser wichtige Punkt wird von Bürgern häufig nicht berücksichtigt, was zu falschen Erwartungen und enttäuschten Hoffnungen führt. Die Kombination aus dem weiten Feld der möglichen Grundrechtseingriffe, dem eingeschränkten Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts verbunden mit hohen Zulässigkeitsvoraussetzungen führt in der Praxis einerseits zu der hohen Auslastung (und Verfahrensdauer) und andererseits zu statistisch niedrigen Erfolgsaussichten. Insbesondere: Form, Frist und Begründung der Verfassungsbeschwerde Praxisrelevant sind vor allem folgende Punkte, die von Beschwerdeführern unbedingt berücksichtigt werden sollten. Denn die hohen formellen Anforderungen führen häufig zu einer Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde. Form Verfassungsbeschwerden sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen und zu begründen (§ 23 Abs. 1 BVerfGG). Die Begründung muss umfangreiche Angaben und regelmäßig Anlagen enthalten, da diese die Grundlage einer Entscheidung bildet (vgl. § 92 BVerfGG). Frist Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig ( § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Auch die vollständige Begründung muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden ( § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Begründung kann nicht nach Fristablauf nachgereicht werden. Eine Verlängerung der Frist durch das Gericht ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Begründung Die Begründung ist das Herzstück einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde, weil diese die Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist. Diese muss daher unbedingt fristgerecht, ausführlich und präzise gestaltet werden. Zudem sind die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten erforderlichen Unterlagen beizufügen. Folgender Praxistipp ist wichtig: Eine den Anforderungen entsprechende Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang „substantiiert und schlüssig“ vorgetragen wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2023 – 2 BvR 1330/23 –, juris Rn. 22): Dies erfordert, dass die angegriffenen Entscheidungen und andere Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren wie zum Beispiel Schriftsätze und Gutachten vorgelegt oder inhaltlich umfassend wiedergegeben werden, soweit ohne ihre Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich zudem mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen. Diesen sehr hohen Anforderungen gerecht zu werden, ist im Hinblick auf die Monatsfrist selbst für einen erfahrenen Rechtsanwalt häufig eine große Herausforderung, die viel Aufwand erfordert. Die praktische Erfahrung bei der Erhebung von Verfassungsbeschwerden kann hier nur von Vorteil sein. Viele Verfassungsbeschwerden scheitern, weil hier nicht gut genug gearbeitet wird. Dies zeigt die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts vorhandene Entscheidungsdatenbank anschaulich. Durch eine umfassende und überzeugende Begründung der Verfassungsbeschwerde können die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls erhöht werden. Eine „Erfolgsgarantie“ gibt es natürlich auch in diesem Fall nicht. Was es im praktischen Vorgehen zu beachten gibt Die oben genannten Probleme können häufig durch eine qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt gelöst werden. Hierbei muss zunächst im Einzelfall realistisch abgewogen und besprochen werden, ob eine Verfassungsbeschwerde eine sinnvolle Möglichkeit ist und im Einzelfall Aussicht auf Erfolg haben kann.
Hannes Linke Fachanwalt für Strafrecht
von Hannes Linke 17 Nov., 2023
Rechtsanwalt Hannes Linke von Nonnenmacher Rechtsanwälte wird in der aktuellen FOCUS-Spezial-Ausgabe "Deutschlands Top-Anwälte" (Ausgabe 2023) als einer von Deutschlands Top-Anwälten im Bereich "Strafrecht" gelistet.  Insgesamt hat FOCUS 800 führende Juristen und Wirtschaftskanzleien aus allen relevanten Fachbereichen ermittelt. Für die Liste der Top-Rechtsanwälte und -Wirtschaftskanzleien wurden viele tausend Fachanwälte und fast ebenso viele Anwälte aus Wirtschaftskanzleien befragt. Die Auswahl erfolgte über die Häufigkeit der Kollegen-Empfehlungen. Zusätzlich wurden Mandantenbewertungsportale aus dem Internet herangezogen und Erwähnungen in Branchenpublikationen sowie in der Wirtschaftspresse bei der Bewertung berücksichtigt. Nonnenmacher Rechtsanwälte gratuliert Herrn Rechtsanwalt Linke ganz herzlich zu dieser Auszeichnung!
JUVE
von Peter Sennekamp 17 Nov., 2023
Nonnenmacher Rechtsanwälte wird zum wiederholten Male von JUVE im renommierten JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/202 4 als eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Baden-Württemberg empfohlen. In dem JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024 wird unter anderem folgendes ausgeführt: Die Karlsruher Kanzlei berät Unternehmen, Kommunen u. Bildungsträger wie die Karlshochschule zwar auch regelm. gesellschafts- u. arbeitsrechtl., punktet aber v.a. mit ihrer prozessualen Erfahrung. Darauf greift auch die Baumarktkette Hornbach bundesw. zurück. Da die versicherungs- u. haftungsrechtl. Kompetenz ebenfalls stark nachgefragt war, war es konsequent, einen weiteren Eq.-Partner zu ernennen. Der Sozietät, die v.a. mit öffentl-rechtl. Kommunalberatung assoziiert wird, gelang zuletzt eine fachl. Verbreiterung durch die Zusatzqualifikation eines BT zum Steuerberater. Dadurch lassen sich bspw. Mandate zur insolvenznahen Krisenberatung auch multidisziplinär angehen. Stärken Schadens- u. Sozialversicherungsrecht, Beamtenrecht, Verfassungsrecht. Breite Unterstützung von Gebietskörperschaften, ihrer Organe u. Töchter. Team 11 Eq.-Partner, 1 Sal.-Partner, 8 Associates Schwerpunkte  Handels- u. Gesellschafts-, Bau- u. Immobilienrecht, Sozialversicherungs- u. Öffentl. Recht. Daneben Arbeits-, Bank- u. Finanzrecht. Gewerbl. Rechtsschutz, Steuer- u. Insolvenzrecht. Nachfolgeberatung. Wirtschaftsstrafrecht.
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