Abgasskandal – Was tun als Käufer?
Verjährung Ende 2018? Musterfeststellungsklage? Kein VW und trotzdem betroffen? Wir informieren.
Jeden Tag gibt es Neuigkeiten im sogenannten Dieselskandal, der vor rund drei Jahren mit dem Bekanntwerden unzulässiger
Abschalteinrichtungen in bestimmten Fahrzeugen des VW-Konzerns begann. Längst sind nicht mehr nur Fahrzeuge des Herstellers
mit Sitz in Wolfsburg und seiner Tochtergesellschaften wie Audi, Seat und Skoda betroffen. Schummelsoftware findet sich auch
in Fahrzeugen anderer deutscher Autobauer wie BMW und Daimler. Erst jüngst erlebte die inzwischen zum französischen
Hersteller Peugeot gehörende Automarke Opel ihren eigenen Dieselskandal. Jeder der eine Aufforderung zur Nachrüstung
der Abgasanlage mittels Softwareupdates erhalten hat sollte sich wehren. Ob ein Fahrzeug betroffen ist lässt sich auch
auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes (www.kba.de) in Erfahrung bringen.
Betroffene Käufer stehen vor der schwierigen Frage, wie sie sich gegen die Manipulationen der Hersteller zur Wehr setzen
können. Die Rechte der Käufer sind weiterhin höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof
hat am 9.10 2018 in einer Pressemitteilung angekündigt, dass er am 9. Januar 2019 die Klage eines Skoda Käufers
gegen den Vertragshändler verhandeln möchte, die in den beiden Instanzen zuvor erfolglos war. Der Kläger hatte
ein Update der Software durchführen lassen, welche die Emissionswerte des Dieselmotors in seinem Fahrzeug reguliert.
Der Bundesgerichtshof wird entscheiden, ob sich der Kläger trotzdem zurecht auf einen Mangel im Sinne der kaufrechtlichen
Vorschriften berufen kann. Viele Gerichte – so auch das Oberlandesgericht Karlsruhe – sehen Verkäufer und
Hersteller in der Pflicht.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten kann betroffene Käufer jedoch um ihre eigenen Ansprüche bringen.
Eigentümer eines Fahrzeugs, das vom Dieselskandal betroffen ist, können zwar nicht nur gegen den Verkäufer,
sondern auch gegen den Hersteller des Fahrzeugs und des Motors vorgehen. Entsprechende Ansprüche drohen zum Ende des
Kalenderjahres 2018 aber zu verjähren, sodass nach Ablauf des 31.12.2018 Ansprüche möglicherweise nicht mehr
durchgesetzt werden können. Dies betrifft aber nicht alle Eigentümer und es ist eine Prüfung im Einzelfall
dringend anzuraten.
Auch die von der Verbraucherzentrale Bundesverband zusammen mit dem ADAC angekündigte Musterfeststellungsklage hilft
betroffenen Käufern möglicherweise nicht weiter. Zwar wird durch Registrierung der eigenen Ansprüche die Verjährung
gehemmt. Bei entsprechender Dauer der Verfahren ist es aber denkbar, dass die registrierten Käufer trotz teilweise erfolgreicher
Klage im Ergebnis leer ausgehen. Dieses Risiko lässt sich nur durch eigene rechtzeitige rechtliche Schritte verhindern.
Nicht umsonst empfiehlt selbst die Verbraucherzentrale nur solchen Käufern die Registrierung, die mangels Rechtsschutzversicherung
das Kostenrisiko eines eigenen Verfahrens nicht tragen wollen.
Nicht zu verwechseln sind etwaige Ansprüche aufgrund manipulierter Software mit den drohenden Fahrverboten in einzelnen
deutschen Städten. Diese treffen voraussichtlich auch Fahrzeuge, an denen keine Manipulation vorgenommen wurde. Für
Ansprüche gegen die Hersteller sieht es in solchen Fällen daher eher schlecht aus. Wer sich gleichwohl von seinem
Dieselfahrzeug trennen möchte, kann bei finanzierten Fahrzeugen allenfalls den Umweg über einen Widerruf des Darlehensvertrages
suchen: Häufig sind die enthaltenen Belehrungen unwirksam und eröffnen die Möglichkeit zur Rückabwicklung
von Darlehens- und Kaufvertrag.
Nähere Informationen zu Ihren Rechten erhalten Sie bei unserem Vortrag am 23.09.2018 um 18 Uhr in unseren Kanzleiräumen.
Die Teilnahme ist unverbindlich und kostenlos.