Rechtsanwalt

Peter Sennekamp

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten?

Worum geht es in der Entscheidung?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2022 (Az. 2 C 4.21) entschieden, dass einem Beamten Schadensersatz zustehen kann, wenn der Dienstherr die Reaktivierung des Beamten, der zuvor wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, trotz Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ohne Grund verzögert. Denn wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig und beantragt er seine Reaktivierung (innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, je nach Landesrecht zwischen 5-10 Jahren), hat der Dienstherr dem Antrag zu entsprechen, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen hat der Dienstherr nur zu prüfen, ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt. Dagegen darf er die Reaktivierung nicht solange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat.


Sachverhalt

Der Kläger wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im darauffolgenden Jahr stellte der Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. Knapp sieben Monate später – nachdem für ihn eine Einsatzschule gefunden war – wurde der Kläger reaktiviert.


Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Sein Begehren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.


Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und den Schadensersatzanspruch in diesem Fall verneint. Zwar verletze das Berufungsurteil revisibles Recht, die Ablehnung des Anspruchs auf Schadensersatz erwies sich aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen im konkreten Fall als im Ergebnis richtig, nämlich weil das beklagte Land in diesem Fall kein Verschulden traf.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 1 BeamtStG einen - nicht notwendig schriftlichen - Antrag des Beamten sowie die auf einem ärztlichen Gutachten basierende Feststellung voraussetzt, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist. In diesem Verfahren sei dann nach Feststellung der Dienstfähigkeit lediglich noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellen wird, für den zu reaktivierenden Beamten durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. Dagegen hängt die Reaktivierung nicht davon ab, dass für den Beamten auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird.


Dass im vorliegenden Fall das beklagte Land hiervon nicht ausgegangen ist, konnte dem beklagten Land im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs jedoch nicht als schuldhaft angelastet werden, da das Prüfprogramm bislang in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt wurde und sich hieraus keine eindeutigen und zugleich dem dargestellten Maßstab entsprechende Anforderungen ergaben.


Fazit

Künftig wird der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wissen müssen, welche Prüfung er anstellen muss und darf, um den Anspruch des Beamten auf Reaktivierung zu prüfen. Somit kommt jedenfalls für die Zukunft auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, sollte der Dienstherr die Reaktivierung verspätet durchführt. Voraussetzung hierfür ist allerdings allgemein, dass der Dienstherr eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Maßnahme ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich erfolgt wäre und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 15.06.2018 - 2 C 19.17 - juris Rn. 10 f.).


Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 10.19 - Urteil vom 15. April 2021 -

VG Berlin, VG 26 K 306.16 - Urteil vom 14. Juni 2019 -


Herr Rechtsanwalt Sennekamp berät Dienstherren und Beamte zu allen Fragen des Beamtenrechts und ist Mitautor in: Brinktrine/Hug, Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg, Beck-OK, C.H. Beck Verlag.


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