25.09.2018 / Vergnügungssteuer von 25 % auf die Bruttokasse rechtmäßig

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Das VG Karlsruhe hat in einem Rechtstreit über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vergnügungssteuer durch eine Große Kreisstadt einen Vergnügungssteuersatz in Höhe von 25% auf das Bruttoeinspielergebnis für rechtmäßig erachtet. Das Urteil ist rechtskräftig. Die obsiegende Große Kreisstadt ließ sich in dem Rechtsstreit durch Nonnenmacher Rechtsanwälte vertreten.

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