Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (Bauturbo) in Kraft
Gesetz zur Beschleunigung des wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung seit Ende Oktober 2025 in Kraft
Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD hat der Bundestag am Donnerstag, den 9. Oktober 2025, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog. Bau-Turbo) gebilligt. Das Gesetz ist bereits am 30.10.2025 in Kraft getreten und enthält ganz wesentliche Änderungen im Baugesetzbuch, welche vorrangig das Ziel verfolgen, den Wohnungsbau in Deutschland deutlich zu beschleunigen und günstiger zu machen. Folgende wesentlichen Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) sollen dabei helfen, die Kehrtwende zu schaffen:
1. Einführung einer Experimentierklausel (§ 246e BauGB)
- Neu aufgenommen wird ein § 246e im Baugesetzbuch (BauGB), der Baubehörden - zunächst befristet bis zum 31.12.2030 - ermöglicht, mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften des Baugesetzbuchs und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften wie der BauNVO abzuweichen, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude, der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude zwecks Schaffung neuen Wohnraums oder der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken dient.
- Abgewichen werden kann insbesondere auch von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von den Vorgaben des § 34 BauGB, wonach ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nur zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Selbst die Verwirklichung von Außenbereichsvorhaben zu Wohnzwecken soll ermöglicht werden, wenn das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang Außenbereich zum Innenbereich errichtet werden soll.
- Voraussetzung für die Anwendung des Bau-Turbos ist aber immer die Zustimmung der Gemeinde, welche auch nicht einklagbar ist oder von der Baurechtsbehörde ersetzt werden kann.
2. Mehr Flexibilität bei Befreiungen im Bebauungsplangebiet (§ 31 Abs. 3 BauGB)
- § 31 Absatz 3 BauGB wird angepasst: Innerhalb eines bestehenden Bebauungsplans sollen künftig weitere Abweichungen möglich sein, um mehr Wohnbebauung zu ermöglichen (etwa Aufstockung, Anbauten, Hinterlandbebauung).
- Die Zustimmung der Kommune ist weiterhin erforderlich, d.h. die Anwendung des „Bau-Turbos“ erfolgt nicht gegen den Willen der Gemeinde.
3. Erleichterter Wohnungsbau im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
- Es wird eine neue Option in § 34 Absatz 3b BauGB geschaffen: Auch im nicht überplanten Innenbereichen soll künftig leichter Wohngebäude errichtet werden dürfen. Damit soll die Nachverdichtung (z. B. Hinterhofbebauung oder Anbauten) stärker gefördert werden.
4. Lockerung beim Lärmschutz
- Um mehr Wohnraum zu schaffen, gerade nahe vorhandener Gewerbegebiete, werden innovative Lärmschutzlösungen ermöglicht. Deutscher Bundestag
- Konkret sollen Abweichungen von der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) in begründeten Fällen zulässig sein. Deutscher Bundestag+1
5. Verlängerung des Umwandlungsschutzes (§ 250 BauGB)
- Der Schutz von Mietwohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird gestärkt: Der Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB wird um fünf Jahre verlängert.
- Das soll verhindern, dass bestehende Mietwohnungen ohne weiteres in Eigentumswohnungen umgewandelt und wieder verkauft werden, was Mieter verdrängen könnte.
6. Verlängerung der Regelung für angespannte Wohnungsmärkte (§ 201a BauGB)
Auch die Regelungen für „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ nach § 201a BauGB werden um fünf Jahre verlängert. Dies gibt Kommunen weiterhin Instrumente, um in solchen Gebieten gezielt den Mietwohnungsbestand zu schützen.
7. Bedeutung und Einschätzung
Der Bau-Turbo ist zentral darauf ausgelegt, Planungsprozesse zu beschleunigen und Wohnungsbau an Stellen zu ermöglichen, wo bislang aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ein Vorhaben entweder gar nicht oder nur in kleineren Dimensionen möglich war. Gleichzeitig aber bleibt die grundrechtlich geschützte Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen erhalten, da die Anwendung der Vorschriften von der Zustimmung der Kommune abhängt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/baurecht/bau-turbo/bau-turbo.html.










