Arbeitgeber mietet Wohnung für Arbeitnehmer – was das für Ihren Arbeitsvertrag und Ihre Lohnabrechnung bedeutet

Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper, LL.M. • 30. Juli 2026

Mietet der Arbeitgeber eine Wohnung für den Arbeitnehmer, wirkt das zunächst wie eine praktische Lösung: Der Arbeitnehmer wird bei der Wohnungssuche entlastet, spart Zeit und hat viele organisatorische Fragen bereits geklärt. Wichtig ist jedoch, wie die Überlassung der Wohnung rechtlich ausgestaltet wird.



Häufig geht es entweder um eine vom Arbeitgeber angemietete Wohnung oder um einen Mietzuschuss. Im Einzelfall können aber weitere Besonderheiten gelten. Davon hängt ab, wie sicher das Ganze ist, was versteuert werden muss und was passiert, wenn der Job sich ändert.

Wenn der Arbeitgeber Wohnraum unterstützt – zwei häufige Grundmodelle

Werkwohnungen sind ein Sonderfall im Mietrecht, bei dem arbeits- und mietrechtliche Aspekte eng miteinander verknüpft sind. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften des Wohnraummietrechts, aber das Gesetz sieht in den §§ 576–576b BGB besondere Regelungen für die Beendigung solcher Mietverhältnisse vor.

Grundbegriffe: Die zwei Hauptformen

Typ Vertragliche Struktur Relevantester Paragraph
Werkmietwohnung Zwei getrennte Verträge: Arbeitsvertrag und Mietvertrag § 576 BGB
Werkdienstwohnung Ein einheitlicher Vertrag – Wohnraum ist Teil der Vergütung/Gegenleistung § 576b BGB
  • Werkmietwohnung: Die Wohnung wird „mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses“ vermietet; es bestehen
  • Werkdienstwohnung: Die Überlassung der Wohnung ist Teil der Arbeitsleistung/Vergütung (z. B. Hausmeister, Pförtner).

Kündigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Gesetz sieht für Werkwohnungen erleichterte Kündigungsmöglichkeiten vor, weil der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung wieder für eigene Zwecke (z. B. für einen Nachfolger) nutzen zu können.



Werkmietwohnung (§§ 576, 576a BGB)

  • Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum dritten Werktag eines Monats mit Wirkung zum Ende des übernächsten Monats 
  • Bei funktionsgebundenen Werkmietwohnungen (z. B. Pförtner, Hausmeister, Schrankenwärter), bei denen die Wohnung wegen ihrer Lage unmittelbar für einen Nachfolger benötigt wird, kann auch eine Kündigung zum Ende des laufenden Monats möglich sein.
  • Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 10 Jahre besteht und die Kündigung wegen des Bedarfs für einen anderen Arbeitnehmer erfolgt. 



Werkdienstwohnung (§ 576b BGB)

  • Grundsätzlich endet mit dem Ende des Arbeitsvertrags auch die Wohnungsüberlassung, da nur ein einheitliches Vertragsverhältnis besteht.
  • Es gilt das Wohnraummietrecht nur eingeschränkt: z. B. kein Recht auf Mieterhöhung, aber für die Beendigung gelten die Vorschriften über Mietverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend.
  • Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer die Wohnung überwiegend selbst eingerichtet oder lebt dort mit seiner Familie, gelten dieselben Regeln wie bei Werkmietwohnungen (§ 576b Abs. 2 BGB). 



Betriebsrat und Personalrat

  • Besteht ein Betriebsrat, muss dieser der Kündigung des Werkmietvertrags zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG); andernfalls ist die Kündigung unwirksam.datenbank.
  • Bei öffentlichen Arbeitgebern ist die Zustimmung des Personalrats erforderlich (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG).
  • Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits beendet, ist die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats nicht mehr erforderlich. 


Steuerliche Aspekte: Geldwerter Vorteil

Wird die Wohnung unterhalb der ortsüblichen Miete oder unentgeltlich überlassen, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil nach § 8 EStG, der lohnsteuerpflichtig ist.


Möglichkeiten zur Reduzierung oder Vermeidung:


  • Der geldwerte Vorteil entfällt, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete zahlt und diese nicht mehr als 25 Euro/qm (exklusive umlagefähiger Kosten) beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).
  • Alternativ kann der Vorteil um einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich verringert werden (§ 8 Abs. 3 EStG), wenn das Unternehmen in gleichem Umfang Wohnungen an Dritte vermietet.
  • Beide Möglichkeiten dürfen nicht gleichzeitig angewendet werden.


Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret tun sollten

Für Arbeitgeber

  • Früh klären, welches Modell gewählt wird: Mietvertrag auf das Unternehmen, Überlassung einer eigenen Arbeitgeberwohnung oder Zuschuss zur Miete.
  • Die Wohnungsüberlassung klar schriftlich regeln: Nutzung, Kosten, Nebenkosten, Rückgabe, Auszugsfristen, Kopplung an das Arbeitsverhältnis sowie Folgen bei Kündigung, Freistellung oder längerer Abwesenheit.
  • Steuer- und Sozialversicherungsfolgen prüfen, bevor man Wohnleistungen anbietet – nicht erst, wenn die erste Lohnabrechnung Fragen aufwirft.

Für Arbeitgeber – wenn Sie Wohnraum für Mitarbeiter anbieten möchten

Wenn Sie als Arbeitgeber darüber nachdenken, eine Wohnung zu stellen oder die Miete Ihrer Mitarbeiter zu bezuschussen, sollten Sie diese Entscheidung nicht nur aus praktischer Sicht treffen.


Prüfen Sie, welches Modell zu Ihrem Unternehmen passt. Zum Beispiel: Mietvertrag auf das Unternehmen, eigene Arbeitgeberwohnung oder Zuschuss zur Miete. Klären Sie auch Nutzung, Auszugsfristen, die Verbindung zum Arbeitsverhältnis sowie Steuer- und Sozialversicherungsfragen.


Ein Anwalt für Arbeitsrecht, ein Anwalt für Mietrecht und bei steuerlichen Fragen auch ein Steuerberater können Ihnen helfen, klare, faire und stabile Regeln zu finden – bevor die erste Lohnabrechnung oder ein Konflikt mit dem Vermieter Fragen aufwirft.

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Für Arbeitnehmer

  • Verstehen, ob die Wohnung wirklich an den Job gebunden ist oder ob ein eigenes Mietverhältnis mit Zuschuss besteht.
  • Nachlesen, was genau im Arbeitsvertrag, in Zusatzvereinbarungen und im Mietvertrag zur Wohnungsüberlassung steht.
  • Vorher klären, wie der Wohnvorteil in der Lohnabrechnung auftaucht und welche Auswirkungen er auf Steuer und Sozialversicherung hat.



So wird aus der Idee „Arbeitgeber mietet Wohnung“ nicht nur eine bequeme Lösung, sondern eine bewusste Entscheidung mit klaren Regeln.

Für Arbeitnehmer – wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Wohnung mitfinanziert

Wenn Ihr Arbeitgeber eine Wohnung für Sie anmietet oder Ihre Miete bezuschusst, ist das zunächst eine Entlastung. Gleichzeitig ist es wichtig zu wissen, wie stark Ihre Wohnsituation an den Job gebunden ist und welche Folgen das für Ihre finanzielle Planung hat.


Gehen Sie Ihre Unterlagen einmal bewusst durch: Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Mietvertrag und Lohnabrechnung.

Wenn Sie unsicher sind, ob es sich um eine Dienstwohnung für Mitarbeiter, eine Werkdienstwohnung, Werkmietwohnung, Mitarbeiterwohnung oder einen Mietzuschuss handelt, kann ein Gespräch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht, einem Anwalt für Mietrecht und bei steuerlichen Fragen auch einem Steuerberater helfen.


Auch wenn Sie nicht wissen, wie der Wohnvorteil steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt wird, kann Ihnen diese Beratung helfen, Ihre Position zu klären und Ihren nächsten Schritt bewusst zu planen.

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Häufige Fehler – und wie Sie anders reagieren können



Der erste Irrtum: Man sieht die Wohnungsleistung als reine Gefälligkeit und blendet die steuerlichen Folgen aus. Später überrascht der Blick auf die Lohnabrechnung oder auf den Steuerbescheid.

Der zweite Irrtum: Man geht ungeprüft davon aus, dass die Wohnung dauerhaft unabhängig vom Arbeitsverhältnis genutzt werden kann. Endet das Arbeitsverhältnis, steht man plötzlich vor der Frage, ob und wann man ausziehen muss und ob man die Wohnung überhaupt behalten kann.

Die einfache Alternative lautet:

  • Erst klären, welches Modell vorliegt.
  • Dann die steuerlichen und rechtlichen Folgen prüfen.
  • Erst danach entscheiden, ob man diese Form der Wohnunterstützung wirklich möchte – als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer.



Und was Sie damit tun sollten

Die Kernfrage ist nicht nur „Wer zahlt die Miete?“, sondern:

  • Wie stark ist Wohnen und Arbeiten miteinander verknüpft?
  • Was bedeutet das für Ihre finanzielle und persönliche Planung?


Wenn Sie den Gedanken „Arbeitgeber mietet Wohnung“ weiterverfolgen möchten – ob als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer –, lohnt sich ein Gespräch, in dem Sie Arbeitsvertrag, Mietvertrag und die geplante Kostenübernahme nebeneinanderlegen.

So sehen Sie klarer, welche Chancen das Modell bietet und welche Risiken Sie bewusst eingehen möchten.

Wenn Sie den nächsten Schritt nicht allein entscheiden möchten

Vielleicht merken Sie beim Lesen: Die Frage „Arbeitgeber mietet Wohnung für Arbeitnehmer“ ist nicht nur eine Komfortfrage, sondern eine Frage nach arbeitsrechtlichen Pflichten, steuerlichen Folgen und mietrechtlicher Sicherheit.

Wenn Sie prüfen möchten, ob das Modell in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist – ob als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer –, sollten Sie Ihre Unterlagen einmal gemeinsam durchgehen: Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen, Mietvertrag und die geplante oder bereits laufende Kostenübernahme.


Dabei können Sie sich gezielt Unterstützung holen:


  • Ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen, die Kopplung an das Arbeitsverhältnis, arbeitsvertragliche Regelungen und Folgen einer Kündigung oder Beendigung rechtlich einzuordnen.
  • Ein Anwalt für Mietrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Stellung gegenüber dem Vermieter oder gegenüber dem Arbeitgeber als Vermieter, Hauptmieter oder Überlassendem zu klären.
  • Bei steuerlichen Fragen kann zusätzlich ein Steuerberater sinnvoll sein, insbesondere wenn es um Lohnabrechnung, geldwerte Vorteile und Sozialversicherung geht.


So wird aus einer vermeintlich „praktischen Lösung“ eine bewusste Entscheidung: mit klaren Rechten, Pflichten und einer Wohnsituation, die Sie nicht überraschend ins Risiko bringt – weder als Arbeitgeber noch als Arbeitnehmer.


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Häufige Fragen

  • Kann der Arbeitgeber die Wohnung bezahlen?

    Ja, ein Arbeitgeber kann die Mietkosten für eine Wohnung ganz oder teilweise übernehmen.

    Überlässt der Arbeitgeber die Wohnung mietfrei oder verbilligt, kann ein Sachbezug vorliegen. Zahlt er dagegen einen Mietzuschuss, handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

    Ein geldwerter Vorteil bleibt unter bestimmten Voraussetzungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts zahlt und dieser nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt.

    Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der nach den steuerlichen Bewertungsregeln ermittelte geldwerte Vorteil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.


  • Kann eine Firma eine Wohnung anmieten?

    Ja, auch juristische Personen wie eine GmbH können als Mieter einen Mietvertrag über eine Wohnung abschließen.

    Mietet eine juristische Person, etwa eine GmbH, eine Wohnung an, wird der Vertrag regelmäßig nicht als Wohnraummietvertrag eingeordnet, weil die Gesellschaft keinen eigenen Wohnbedarf haben kann.

    Der spätere Nutzer wird dadurch nicht automatisch Mieter im Verhältnis zum Vermieter. Seine Rechte hängen vor allem davon ab, wie die Überlassung durch den Arbeitgeber rechtlich ausgestaltet ist.


  • Was ist eine Werkmietwohnung oder Werkdienstwohnung?

    Eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Wohnung kann je nach Ausgestaltung eine Werkmietwohnung oder Werkdienstwohnung sein.

    Dabei kann der Arbeitgeber Eigentümer der Wohnung sein, sie selbst angemietet haben oder sie im Rahmen eines gesonderten Miet- oder Nutzungsverhältnisses überlassen.

    Sie dient häufig der Mitarbeiterbindung oder der Organisation des Arbeitsverhältnisses.

    Wird die Wohnung mietfrei oder verbilligt überlassen, kann ein geldwerter Vorteil entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt dieser steuerlich außer Ansatz.

  • Kann der Arbeitgeber einen Mietzuschuss zahlen?

    Ja, statt die Wohnung selbst anzumieten, kann der Arbeitgeber Ihnen auch einen Mietzuschuss zahlen, während Sie selbst Vertragspartner des Vermieters bleiben.

    Ein Mietzuschuss ist regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ob im Einzelfall steuerliche Besonderheiten greifen, sollte gesondert geprüft werden.


Fazit

  • Wenn der Arbeitgeber bei der Wohnung hilft

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie bei der Wohnung unterstützt, kommen verschiedene Modelle in Betracht – etwa eine Werkmietwohnung, eine Werkdienstwohnung oder ein Mietzuschuss.


  • Modell 1: Der Arbeitgeber überlässt Wohnraum
  • Der Arbeitgeber kann die Wohnung selbst anmieten, Eigentümer sein und Ihnen den Wohnraum überlassen. Je nach Vertrag kann es sich um eine Werkmietwohnung oder Werkdienstwohnung handeln. Davon hängt ab, welche Regeln bei Kündigung und Auszug gelten.


  • Modell 2: Sie mieten selbst, der Arbeitgeber zahlt zu
  • Schließen Sie den Mietvertrag selbst ab, bleiben Sie Vertragspartner des Vermieters. Der Arbeitgeber kann Sie zusätzlich mit einem Mietzuschuss unterstützen. Dieser Zuschuss kann jedoch als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig sein.


  • Steuerliche Behandlung
  • Wird die Wohnung mietfrei oder verbilligt überlassen, kann ein geldwerter Vorteil entstehen. Steuer- und Beitragsfreiheit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Kaltmiete gezahlt werden und diese nicht über 25 Euro pro Quadratmeter liegt.



  • Kündigung und Jobbindung
  • Bei Werkdienstwohnungen kann das Wohnrecht eng an das Arbeitsverhältnis gekoppelt sein. Bei Werkmietwohnungen endet das Mietverhältnis dagegen nicht automatisch; hier gelten grundsätzlich mietrechtliche Kündigungsregeln.
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Herr Rechtsanwalt Christian Thome ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht neben seinem Lehrauftrag an der Hochschule Kehl im Fach „Verwaltungsgerichtsprozess und Mediation“, dem Lehrauftrag an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und der Mitarbeit an dem führenden Standardwerk „Handbuch für Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden Baden-Württemberg“ (Kohlhammer Verlag, 5. Aufl. 2023) nun auch Mitautor des Werks „Ordnungsamtspraxis“ (WEKA Media GmbH & Co. KG, Herausgeber: Uwe Schmidt). Er verantwortet im Rahmen des Werks zunächst das Schulrecht und das öffentliche Baurecht.  Weitere Informationen finden Sie hier: https://shop.weka.de/ordnungsamtspraxis https://shop.weka.de/ordnungsamtspraxis
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FAQ zur sog. "Freigabe" in der Insolvenz und Darlegung der Rechte und Pflichten
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Am 1. Januar 2024 traten die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber in einer tiefgreifenden und umfangreichen Reform das Personengesellschaftsrecht grundlegend überarbeitet. Mehr als 140 Gesetze und Verordnungen werden durch das MoPeG geändert. Das neue Recht ist nicht nur bei der Neugründung von Personengesellschaften zu berücksichtigen, auch alle bestehenden Personengesellschaften müssen prüfen, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Anpassung ihres Gesellschaftsvertrages, eine Änderung der Gesellschaftsform oder sonstige Maßnahmen erforderlich machen. Eine erste Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Personengesellschaftsrecht finden Sie unter nachfolgendem Link: FAQ´s zum MoPeG Für eine Individuelle Beratung stehen Ihnen alle im Gesellschaftsrecht tätigen Anwälte von Nonnenmacher Rechtsanwälte und Steuerberater gerne zur Verfügung!
von Peter Sennekamp 8. Januar 2024
Mit dem Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20.11.2023 (GBl. vom 24.11.2023, Nr. 20, S. 422 f.) sind für Baden-Württemberg einige wichtige Neuerungen in baurechtlichen Verfahren vorgenommen worden. Die wichtigsten Neuerungen sind dabei folgende: 1. Einreichung der Bauvorlagen für Baugenehmigungsverfahren und Kenntnisgabeverfahren nunmehr in elektronischer Form und nicht mehr bei der Gemeinde, sondern bei der Baurechtsbehörde § 53 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg bestimmt nun, dass alle für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens oder des Kenntnisgabeverfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei der (unteren) Baurechtsbehörde einzureichen sind. Baurechtsbehörde ist bei kreisangehörigen Gemeinden in der Regel das zuständige Landratsamt oder die große Kreisstadt/Verwaltungsgemeinschaft, bei Stadtkreisen hingegen immer die Gemeinde selbst. In Ausnahmefällen können aber auch kleinere kreisangehörige Gemeinden selbst Baurechtsbehörde sein. Ein Verzeichnis über die unteren Baurechtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand 05/2023) finden Sie hier. Die Baurechtsbehörde stellt die nach Satz 1 bis 3 eingereichten Anträge und Bauvorlagen nunmehr unverzüglich der betroffenen Gemeinde bereit. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen und auch Bauvoranfragen nach § 57 LBO sind elektronisch in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Ab 1. Januar 2025 soll eine Einreichung in Papierform dann gänzlich ausgeschlossen sein. 2. Weitestgehender Wegfall von Angrenzerbenachrichtigung und Einwendungsverfahren Eine der wesentlichen Neuerungen besteht im weitestgehenden Wegfall des Angrenzerbenachrichtigungverfahrens. Darüber hinaus sind Einwendungen nunmehr elektronisch in Textform oder zur Niederschrift zu erheben. a. Bisherige Rechtslage Nach bisheriger Rechtslage wurden die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben informiert und konnten sodann in der Regel innerhalb von 4 Wochen bzw. 2 Wochen bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren Einwendungen erheben. Taten sie dies nicht, waren sie in der Regel mit allen Einwendungen ausgeschlossen, welche nicht rechtzeitig vorgebracht wurden (sog. materielle Präklusion). Die Benachrichtigung war nur bei solchen Angrenzern nicht erforderlich, die entweder eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt wurden. Die Gemeinde konnte auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist benachrichtigen. b. Neue Rechtslage Nach § 55 Abs. 1 LBO n.F. sollen die Angrenzer über Bauvorhaben neuerdings nur noch in Baugenehmigungsverfahren und nur noch dann informiert werden, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die zumindest auch dem Schutz des betroffenen Nachbarn dient. Dies ist allerdings in der Praxis meist nicht der Fall. Nur in diesen Fällen wird nunmehr der Angrenzer innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen durch die Gemeinde informiert. Einwendungen sind nunmehr gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. In der Praxis bedeutet dies, dass auch die unmittelbaren Angrenzer künftig nur noch in Ausnahmefällen von der Gemeinde über Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück informiert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren sie selbst betreffenden schützenswerten Rechten gänzlich eingeschränkt werden. Vielmehr steht allen Angrenzern und Nachbarn, welche meinen, in ihren Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen, sie können gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Anfechtungsklage erheben. Allerdings wird das Vorgehen dadurch erschwert, als der Nachbar von dem Baugenehmigungsverfahren unter umständen erst bei Erteilung der Baugenehmigung oder gar erst bei Baubeginn erfährt und somit in der Regel erst sehr viel später die Möglichkeit erhält, seine Rechte zu überprüfen und ggf. wahrzunehmen. Darüber hinaus entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, so dass der Bauherr auch vor Bestandskraft der Baugenehmigung bereits mit dem Bau beginnen darf. Will man dies verhindern, muss zudem ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht gestellt werden. 3. Erteilung der Baugenehmigung in Schriftform oder elektronischer Form, Zustellung an Angrenzer § 58 Abs. 1 Satz 3 LBO sieht nunmehr vor, dass die Baugenehmigung auch in Textform gem. § 126 b BGB erteilt werden kann. Die Erteilung der Baugenehmigung in Schriftform - wie bislang - ist nicht mehr verpflichtend. Baurechtliche Entscheidungen sollen künftig elektronisch bekannt gegeben werden können. Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können. Die Zustellung der Baugenehmigung an Angrenzer erfolgt nur noch dann, wenn diese Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren erhoben und diesen nicht entsprochen wurde oder wenn deren öffentlich- rechtlich geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben berührt sein können. Es ist daher durchaus denkbar, dass in vielen Fällen die Angrenzer künftig erst durch den Baubeginn erfahren, dass eine Baugenehmigung erteilt wurde. Für weitere Beratung und Vertretung auf diesem Gebiet stehen Ihnen die auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte von Nonnenmacher Rechtsanwälte gerne zur Verfügung!