Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines Beamten durch den Dienstherrn
BVerwG, Urteil vom 15.11.2022 - BVerwG 2 C 4.21
Worum geht es in der Entscheidung?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2022 (Az. 2 C 4.21) entschieden, dass einem Beamten Schadensersatz zustehen kann, wenn der Dienstherr die Reaktivierung des Beamten, der zuvor wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, trotz Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ohne Grund verzögert. Denn wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig und beantragt er seine Reaktivierung (innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, je nach Landesrecht zwischen 5-10 Jahren), hat der Dienstherr dem Antrag zu entsprechen, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen hat der Dienstherr nur zu prüfen, ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt. Dagegen darf er die Reaktivierung nicht solange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat.
Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im darauffolgenden Jahr stellte der Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. Knapp sieben Monate später – nachdem für ihn eine Einsatzschule gefunden war – wurde der Kläger reaktiviert.
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Sein Begehren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und den Schadensersatzanspruch in diesem Fall verneint. Zwar verletze das Berufungsurteil revisibles Recht, die Ablehnung des Anspruchs auf Schadensersatz erwies sich aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen im konkreten Fall als im Ergebnis richtig, nämlich weil das beklagte Land in diesem Fall kein Verschulden traf.










